Corona Virus – und keine Lösung für Restaurants und Lebensmittel Branche ?
Wer kommt für den Ausfall auf, wenn die Behörde eine Schließung anordnet?
Die Betiebsschließungsversicherung ist hier die Antwort.
Es kann uneingeschränkter Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung (s. Baustein Betriebsschließung, Ziffer 1.1 und 1.1.1) geboten werden. Hierfür müssen lediglich zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es handelt sich um eine meldepflichtige Krankheit und Krankheitserreger beim Menschen. Dieses Kriterium ist im Falle des Coronavirus seit dem 01.02.2020 erfüllt, denn die Meldepflicht gemäß des Infektionsschutzgesetzes wurde auf das Coronavirus ausgedehnt (s. CorViMV).
- Die Schließung erfolgt durch die zuständige Behörde.
Sofern es zur Isolierung von ganzen Gemeinden aufgrund behördlicher Anordnung zum Quarantänegebiet kommt, ist dies einer Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung gleichzusetzen.
Bitte beachten Sie: Diese Zusatzoption gilt grundsätzlich nur für Branchen, die mit Lebensmitteln arbeiten. Die Branchenauswahl ist dabei sehr vielfältig. Angefangen bei produzierenden Betrieben (z. B. Milchverarbeitung), über Großhandel (z. B. Großhandel mit Gewürzen) und Einzelhandel (z. B. Einzelhandel mit Süßwaren), bis hin zur Hotellerie/Gastronomie (z. B. Gasthof mit Beherbergung) und sonstigen Betrieben (z. B. Sportschulen).