Zur Frage, ob austretendes Wasser aus einer Dusche ohne Duschtasse ebenfalls ein bestimmungswidriger Wasseraustritt ist, hatte offensichtliche ein Versicherer eine andere Auffassung als ein geschädigter Kunde:
Die Interrisk Versicherung teilt dazu mit:
das OLG München hat am 30.08.2017 in einem Streitfall, bei dem es zu einem Wasserschaden in einer Dusche ohne Duschtasse/-becken kam, entschieden, dass ein begründeter Leistungsanspruch nur besteht, wenn eine mit dem Rohrleitungssystem fest verbundene Einrichtung (Duschtasse/-becken) vorhanden ist. (OLG München; Hinweisbeschluss vom 30.08.2017; AZ: 25 U 1728/17).
Sämtliche Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung der InterRisk sehen vor, dass bei Austritt von flüssigen oder gasförmigen Stoffen deren unplanmäßiger Austritt aus „mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen“ erfolgt sein muss.
Entgegen der Auffassung des OLG München und als verbindliche Ergänzung zu den Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung erklären wir, dass Nässeschäden auch dann versichert sind, wenn sie aufgrund eines unplanmäßigen Austritts aus einer Bodenfuge oder einer Duschablaufrinne eingetreten sind.
Diese Regelung findet generell Anwendung – für alle Deckungskonzepte (L – XL und XXL) sowie allen Tarifgenerationen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wiesbaden
Ihre InterRisk Versicherungen